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   BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17   

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BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17 (https://dejure.org/2018,30019)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2018 - 9 B 18.17 (https://dejure.org/2018,30019)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 (https://dejure.org/2018,30019)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Aufteilung der als Abfindung festgesetzten Grundstücke unter den Rechtsnachfolgern der damaligen Beteiligten und Veranlassung der Eintragung des zugeteilten Alleineigentums; Fortführen des Teilungsverfahrens "Wüstenei Pretzier"

  • rewis.io

    Fortführung eines Teilungsverfahrens aus der Zeit vor Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung der als Abfindung festgesetzten Grundstücke unter den Rechtsnachfolgern der damaligen Beteiligten und Veranlassung der Eintragung des zugeteilten Alleineigentums; Fortführen des Teilungsverfahrens "Wüstenei Pretzier"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.12.1957 - I C 103.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    Er macht geltend, dieser Rechtssatz weiche von dem Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1957 - 1 C 103.56 - (Buchholz 424.01 § 156 FlurbG von 1953 Nr. 4 S. 3) ab, dass Bestand und Inhalt der nach früherem Recht vorgenommenen Maßnahmen sich gemäß § 156 Satz 3 FlurbG nach dem Recht bestimmen, das zur Zeit des Erlasses des fraglichen Verwaltungsakts gegolten hat.

    Der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich hingegen auf § 156 Satz 3 FlurbG, nach dem sich im Übrigen, d.h. in den bereits abgeschlossenen Verfahren aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes, die Rechtswirksamkeit der in diesem Verfahren ergangenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen nach dem bisherigen Recht richtet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1957 - 1 C 103.56 - Buchholz 424.01 § 156 FlurbG Nr. 4 S. 3).

    b) Soweit der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1957 - 1 C 103.56 - (Buchholz 424.01 § 156 FlurbG von 1953 Nr. 4) ab, weil entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts ein anhängiges Verfahren "entsprechend dem amtlichen Leitsatz zur Auslegung des § 156 Satz 3 FlurbG" vorliege, zeigt er nicht auf, mit welchem Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht sich zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch gesetzt hätte.

    Soweit er in diesem Zusammenhang erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1957 - 1 C 103.56 - (Buchholz 424.01 § 156 FlurbG von 1953 Nr. 4) Bezug nimmt, betrifft dies ausdrücklich die Auslegung von § 156 Satz 3 FlurbG.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften Rechtsanwendung genügt zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Denn das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, reicht zu einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Divergenzrüge nicht aus (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Der behauptete Verfahrensmangel ist weder in den ihn begründenden Tatsachen noch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 26.08.1976 - 5 C 41.75

    Einziehung eines Wirtschaftsweges - Umlegungspläne - Umfang der Revisibilität -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    c) Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1976 - 5 C 41.75 - (BVerwGE 51, 104) ist nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

    Soweit der Kläger diesem Urteil den Rechtssatz entnimmt, die Rechtswirksamkeit von Festsetzungen des früheren Rechts lasse sich nicht willkürlich ändern, betrifft dies lediglich Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob das Berufungsgericht den Entscheidungsspielraum einer Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 GG verletzt, wenn es öffentliche Interessen an der Einziehung eines in einem Umlegungsverfahren ausgewiesenen Weges durch eine Gemeinde mit der Begründung verneint, es hätten "sachfremde Motive" mitgewirkt (BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 - 5 C 41.75 - BVerwGE 51, 104 ).

  • BVerwG, 11.04.2003 - 7 B 141.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Doppelbegründung Urteil;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 und vom 4. Juli 2013 - 9 A 7.13 - NVwZ 2013, 1549 Rn. 4, insoweit in Buchholz 310 § 104 Nr. 36 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.07.2013 - 9 A 7.13

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Erörterungspflicht; Rechtsgespräch; mündliche

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 und vom 4. Juli 2013 - 9 A 7.13 - NVwZ 2013, 1549 Rn. 4, insoweit in Buchholz 310 § 104 Nr. 36 nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.1985 - 3 B 26.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem auf mehrere

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    Ist ein Urteil aber - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53).
  • BVerwG, 09.12.2015 - 9 C 28.14

    Erschließungsbeitrag; Erschließung; Artzuschlag; grundstücksbezogener

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    e) Soweit der Kläger eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 9 C 28.14 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 126) geltend macht, genügt dies mangels darüber hinausgehender näherer Erläuterungen nicht den Begründungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 Nr. 42 Rn. 7).
  • BVerwG, 21.02.2006 - 1 B 108.05

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in der

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer unübersichtlichen Gemengelage rechtlicher und tatsächlicher Argumente des Beschwerdeführers das herauszusuchen, was zur Begründung der Beschwerde - hier unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - möglicherweise geeignet sein könnte (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 B 108.05 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.1961 - I C 117.59

    Anfechtung der Abfindung als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 9 B 18.17
    Nach dieser Regelung, die nur in dem hier nicht vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage nach § 140 Satz 1 Alt. 1 FlurbG gegen die Feststellung der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan durch § 146 Nr. 1 FlurbG verdrängt wird (BVerwG, Urteil vom 14. November 1961 - 1 C 117.59 - RdL 1962, 106; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 146 Rn. 2), ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen.
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4).
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